AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand: 05/2010)

§1 Geltung

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner haben, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs bedarf, keine Gültigkeit.
Diese Bedingungen gelten ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals explizit vereinbart werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Ausführung der Lieferung zustande. Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen sind für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich, es sei denn, wir verzichten auf Formerfordernisse.

§ 3 Preisstellung
Die Preise verstehen sich ab Lager Raunheim. Zur Berechnung gelangen die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Preisvereinbarungen gelten jeweils nur für den einzelnen Auftrag. Bei Folgeaufträgen ist der Preis jeweils neu zu verhandeln. In den Preisen sind Mehrwertsteuer, Fracht, Versand, Zoll, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht enthalten.
Das Recht der Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% der gesamten Bestellmenge gegen Anpassung des Kaufpreises, insbesondere bei Sonderteilen, bleibt vorbehalten.
Für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss und vor Lieferung kalkulationsbeeinflussende Kostenfaktoren wesentlich erhöhen, behalten wir uns eine angemessene Preisanpassung vor, sofern eine Preisbindung nicht ausdrücklich vereinbart wurde und Preise in Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich als Festpreise ausgewiesen wurden. Falls wir die Preise in einem solchen Fall erhöhen, steht dem Käufer ein Sonderkündigungsrecht zu, das zur wirksamen Ausübung innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Mitteilung der Preiserhöhung ausgeübt werden muss.

§ 4 Lieferung und Lieferfristen
Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Angegebene Lieferzeiten beginnen erst mit der Erfüllung aller notwendigen und/oder vereinbarten Voraussetzungen. Verhindern unvorhersehbare Liefererschwernisse, höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder deren Auswirkungen oder sonstige Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können – gleich ob bei uns oder unseren Vorlieferanten eingetreten – die Erfüllung unserer Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung. Alle Angaben zu Lieferzeiten und -terminen sind unverbindlich. Mit ihrem Ablaufen oder Verstreichen kommen wir noch nicht in Verzug. Über zu erwartende Lieferverzögerungen setzen wir unsere Kunden unverzüglich in Kenntnis. Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden. Abrufaufträge sind grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten abzuwickeln. Danach sind wir berechtigt, nicht abgeholte Ware ohne vorherige Ankündigung auszuliefern. Bei einer Laufzeitverlängerung behalten wir uns eine Preisanpassung bzw. Anzahlungsforderung vor.

§ 5 Versand und Gefahrübergang
Mit Übergabe der Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebes, geht die Gefahr auf den Käufer über, auch wenn der Versand durch eigene Fahrer und/oder eigene Fahrzeuge vorgenommen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versand vom Erfüllungsort oder einem anderen Ort aus erfolgt und wer die Kosten des Versandes trägt. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisung nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.

§ 6 Zahlungsbedingungen
Wird Skonto eingeräumt, darf dieses nur abgezogen werden, wenn alle früheren Rechnungen beglichen sind. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, sämtliche offene Forderungen sofort fällig zu stellen. Wir sind ferner berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder geeigneten Sicherheiten abhängig zu machen und von allen Verträgen, soweit Sie noch nicht erfüllt sind, ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn einer Aufforderung, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten, binnen angemessener Frist nicht nachgekommen wird. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Zurückhaltung von Zahlungen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Die Zahlung mit befreiender Wirkung ist erst erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Käufer, dem die Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur dann gestattet ist, wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht, tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung, gleich ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Waren erfolgt, hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Sachen wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist. Der Käufer wird von uns mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer muss uns eine Pfändung oder jede andere Beeinträchtigung unserer Rechte sofort anzeigen. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind dem Käufer untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbots oder die Abtretung ohne unsere Zustimmung im Rahmen eines Factorings. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10%, verpflichten wir uns auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

§ 8 Gewährleistung und Mängelhaftung
Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingehen. Schrauben, Muttern und andere Gewinde- und Normteile werden von uns nach den einschlägigen technischen Normen geliefert, sofern nicht Sondervereinbarungen getroffen wurden. Für nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs fehlerhafte Ware liefern wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz oder bessern nach. Lassen wir eine uns gesetzte Frist für Nachlieferung oder Nachbesserung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen, lehnen wir diese ab oder ist uns diese unmöglich oder dem Käufer unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor und ist die Ware für den Käufer ohne Nachteil verwertbar, steht ihm lediglich das Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Bei Sonderanfertigungen besteht bei eventuell anfallenden Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% kein Anspruch auf Rücknahme bzw. Nachlieferung der Quantitäten.
Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt § 9 dieser Bedingungen.
Mängelansprüche gem. § 437 BGB verjähren 12 Monate nach Ablieferung. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei einer Sache, die entsprechend Ihrer üblichen Verwendungswelse für ein Bauwerk verwendet worden ist und die die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Liegt bei dem Verkauf vom Letztverkäufer an den Endverbraucher ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB vor, gelten für die Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns die gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Allgemeine Haftung und Aufwendungsersatz
Unbeschadet der Regelung des § 8 dieser Bedingungen sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art – im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung, aus Verzug oder Unmöglichkeit, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen – ausgeschlossen. Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls; in diesem Fall ist die Haftung jedoch außer bei grobem Verschulden auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 284 BGB sind insoweit abgedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

§ 10 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche und Pflichten ist Raunheim. Gerichtsstand ist Darmstadt.
Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.